Satzung
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§ 1
(1) Der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln
eingetragene Verein „Deutsches Institut zum Schutz von
geographischen Herkunftsangaben e.V.“, abgekürzt
„DIGH“ genannt, hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand
in Köln.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1) Das DIGH dient dem Schutz und der Förderung geographischer
Herkunftsangaben, um deren besondere Bedeutung für die
berechtigten Benutzer, für die Verbraucher und für
den lauteren Wettbewerb zu sichern. Seine satzungsgemäßen
Aufgaben sind daher insbesondere
a) Dokumentation, Aufklärung, Öffentlichkeitsarbeit,
Beratung, Zusammenarbeit mit gesetzgebenden Körperschaften,
Behörden, Verbänden, Organi-sationen der Landwirtschaft
und der gewerblichen Wirtschaft und der Verbraucherschaft
sowie mit entsprechenden Institutionen im Ausland;
b) die Mitwirkung bei der Sicherung des Schutzes geographischer
Herkunftsangaben im Wege geeigneter Maßnahmen im In-
und Ausland, sowie die Mitwirkung bei der Schaffung von Schutzbestimmungen
im nationalen und internationalen Bereich;
c) die Mitwirkung bei der nationalen bzw. internationalen
Registrierung geographischer Herkunftsangaben;
d) Verhinderung von Mißbräuchen irreführender
Benutzung geographischer Herkunftsangaben.
(2) Die Geschäfte des DIGH sind nicht auf Gewinnerzielung
oder Erfüllung politischer Zwecke gerichtet, sondern
verfolgen somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist damit selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und
juristische Personen werden, die am Schutz geographischer
Herkunftsangaben im In- und/oder Ausland interessiert sind.
(2) Fördernde Mitglieder können Behörden,
Organisationen und Unternehmen werden, die die Zwecke des
DIGH anerkennen und das DIGH zu unterstützen wünschen,
ohne ordentliche Mitglieder zu sein.
(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der
Vorstand. Ist der Antragsteller eine Vereinigung, die sich
den Schutz bestimmter geographischer Herkunftsangaben zum
Ziel gesetzt hat, so kann die Aufnahme der Vereinigung in
der Regel davon abhängig gemacht werden, daß die
geographische Herkunftsangabe zuvor beim RAL – Ausschuß
für Lieferbedingungen und Gütesicherung e.V. –
zur Registrierung (z.B. als Herkunftsgewährszeichen)
angemeldet worden ist.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsführung
des DIGH zu richten. Der Antragsteller muß sich verpflichten,
die Satzung anzuerkennen und nach ihr zu handeln.
(5) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft
kann der Antragsteller binnen vier Wochen nach Zustellung
des Vorstandsbeschlusses bei dem Kuratorium Beschwerde einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet das Kuratorium endgültig.
§ 4
Zur Deckung der Kosten des DIGH werden von den ordentlichen
Mitgliedern Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung
erhoben, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Kuratoriums beschlossen wird. Fördernde Mitglieder leisten
Förderbeiträge. Einzelheiten werden von Fall zu
Fall mit dem Vorstand vereinbart.
§ 5
Die Mitgliedschaft im DIGH endet
a) durch den Tod – bei juristischen Personen durch
die Auflösung – oder durch den Konkurs des Mitglieds;
b) durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung,
die nur zum Schluß eines Kalenderjahres und unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig ist;
c) durch Beschluß des Kuratoriums, durch den ein Mitglied
insbesondere bei groben Verletzungen der Vereinspflichten
seiner Mitgliedschaft verlustigt erklärt werden kann.
Ein solcher Beschluß bedarf der Zweidrittel-Mehrheit.
Als grobe Verletzungen gelten insbesondere nachhaltige Verstöße
gegen die Satzung oder ein Verzug in der Beitragsleistung
trotz Mahnung. Vor dem Ausschließungsbeschluß
ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Erklärung
binnen einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluß
ist der Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung
endgültig entscheidet.
§ 6
(1) Die Organe des DIGH sind:
a) der Vorstand,
b) das Kuratorium
c) die Mitgliederversammlung.
(2) Vorstand und Kuratorium wirken unparteiisch. Sie haben
die zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsangelegenheiten
der Mitglieder vertraulich zu behandeln.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder aller Organe des DIGH
ist ehrenamtlich.
§ 7
(1) Der Vorstand des DIGH besteht aus mindestens drei, höchstens
fünf Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Kuratoriums für eine Amtsdauer von
jeweils vier Jahren gewählt. Findet erst nach Ablauf
dieses Zeitraums eine Mitgliederversammlung statt, verlängert
sich die Amtsdauer des Vorstandes bis zum Ende der nächsten
Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig. Aus
der Mitte des Vorstandes wählt das Kuratorium den Vorstandssprecher,
und zwar auch auf die Dauer von vier Jahren. Seine Wiederwahl
ist zulässig. Den oder die Stellvertreter des Vorstandssprechers
wählt der Vorstand selbst aus seiner Mitte.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorstandssprecher
und seine beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit
aus, kann das Kuratorium einen Vertreter bestellen, dessen
Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert.
(4) Der Vorstand leitet die Tätigkeit des DIGH im Rahmen
der Satzung, insbesondere im Rahmen der Beschlüsse des
Kuratoriums, zur Erreichung des Vereinszweckes und zur Gewährleistung
einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt und auf
Erfordern verpflichtet, an allen Sitzungen der übrigen
Vereinsorgane sowie an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig mit der Mehrheit
seiner Mitglieder. Er faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Sprechers des Vorstandes bzw. im Falle seiner Verhinderung
die seines Stellvertreters.
(7) Der Vorstandssprecher, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter, ist berechtigt,
a) Geschäftsführer und Angestellte des DIGH zu
bestellen und zu entlassen. Die Bestellung und Entlassung
von Geschäftsführern muß im Einvernehmen mit
dem Vorstand erfolgen;
b) die Sitzung des Kuratoriums sowie die Mitgliederversammlung
zu leiten.
§ 8
(1) Das Kuratorium bilden
a) die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher,
der Bundesverband der Deutschen Industrie,
der Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,
der Deutsche Industrie- und Handelstag,
die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft,
der RAL – Ausschuß für Lieferbedingungen
und Gütesicherung e.V.,
b) vier ordentliche Mitglieder des DIGH, die die Mitgliederversammlung
zu wählen hat,
c) bis zu drei weitere Personen oder Verbände, die die
vorgenannten Kuratoriumsmitglieder berufen können und
die dem DIGH nicht als Mitglied anzugehören brauchen.
(2) Das Kuratorium
a) gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des DIGH
und überprüft deren Verwirklichung;
b) hat in den ihm von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
zu entscheiden und Meinungsverschiedenheiten von Mitgliedern
untereinander oder mit dem Vorstand auszugleichen;
c) schlägt der Mitgliederversammlung den Vorstand zur
Wahl vor;
d) wählt den Vorstandssprecher aus der Mitte des Vorstandes;
e) beschließt über die Zustimmung zum Haushaltsplan;
f) schlägt die Beitragsordnung vor;
g) bestellt Vertreter für vorzeitig ausscheidende Mitglieder
des Vorstandes;
h) entscheidet über Beschwerden gegen die Ablehnung
eines Antrages auf Erwerb der Mitgliedschaft;
i) beschließt über den Verlust der Mitgliedschaft;
j) kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Sachverständigenausschüsse
einsetzen, die von einem Kuratoriumsmitglied geleitet werden;
k) beschließt über seine Zustimmung zu dem Beschluß
der Mitgliederversammlung, den Verein aufzulösen;
l) beschließt über die Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder
gemäß § 8 Abs. 1 d.
(3) Der Vorstandssprecher lädt zu den Sitzungen des
Kuratoriums unter Übersendung der Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen ein. Das Kuratorium entscheidet
mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglie-der. Die schriftliche
Beschlußfassung ist zulässig, wobei eine Zweidrittel-Mehrheit
der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich ist.
(4) Den Vorsitz im Kuratorium führt in der Regel der
Vorstandssprecher des DIGH, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter. Das Kuratorium kann jedoch beschließen,
daß ein anderes Mitglied aus seiner Mitte den Vorsitz
führt. Über den Verlauf der Sitzung des Kuratoriums
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
der Versammlung zu unterzeichnen ist.
(5) Um eine laufende Unterrichtung der in der Arbeit des
DIGH interessierten Bundesressorts zu gewährleisten sind
zu allen Sitzungen des Kuratoriums Vertreter des
a) Bundesministers der Justiz,
b) Bundesministers für Wirtschaft,
c) Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten,
d) Bundesministers für Gesundheit
einzuladen.
§ 9
(1) Das DIGH hält mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche
Mitgliederversammlung unter Leitung des Vorstandssprechers
ab. Ort und Zeit bestimmt dieser. Bei gegebenem Anlaß
kann der Vorstandssprecher auch außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen; eine solche ist innerhalb von sechs Wochen dann
einzuberufen, wenn das Kuratorium oder mindestens ein Drittel
der Mitglieder dies verlangen.
(2) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen unter
Angaben der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Sitzung
schriftlich den Mitgliedern zugesandt werden. Weitere Anträge
zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich
eingereicht sein.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Wahl des vom Kuratorium vorgeschlagenen Vorstandes;
b) Beschlußfassung über Satzungsänderungen;
c) Prüfung der Jahresrechnung auf Grund eines Berichts
der in der vorhergehenden ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählten Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
e) Genehmigung des Haushaltsplanes nach vorheriger Zustimmung
des Kuratoriums;
f) Festsetzung der Beitragsordnung für die ordentlichen
Mitglieder nach dem Vorschlag des Kuratoriums;
g) Wahl des Rechnungsprüfers;
h) Entscheidung über Widersprüche gegen Beschlüsse
des Kuratoriums betreffend den Verlust der Mitgliedschaft;
i) Beschlußfassung über die Auflösung des
DIGH sowie die Verwertung seines Vermögens.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin über
die Angelegenheiten, die ihr vom Kuratorium oder dem Vorstand
zur Entscheidung vorgelegt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mit der Hälfte der
Mitglieder beschlußfähig. Im Falle festgestellter
Beschlußunfähigkeit hat der Vorstandssprecher alsbald
eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig
ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die der Versammlungsleiter
zu unterzeichnen hat.
§ 10
Der Vorstandssprecher bestellt einen Geschäftsführer.
Dieser hat die laufenden Geschäfte des DIGH entsprechend
der Satzung sowie nach den Beschlüssen der Vereinsorgane
und nach den allgemeinen Weisungen des Vorstandes unparteiisch
zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane
beratend teil und kann im Rahmen der Satzung und des Haushaltsplanes
auch Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten.
§ 11
Eine Änderung der Satzung kann die Mitgliederversammlung
nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen beschließen.
Änderungen der Satzung, die die Rechtsstellung des Kuratoriums
berühren, bedürfen jeweils dessen vorheriger Zustimmung.
§ 12
(1) Anträge zur Auflösung des DIGH sind den Mitgliedern
mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung durch
eingeschriebenen Brief mitzu-teilen. Die Auflösung des
DIGH kann nur mit Dreiviertel–Mehrheit der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung des Kuratoriums.
(2) Für die Auflösung des DIGH gelten im übrigen
die gesetzlichen Vorschriften. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung
zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung zum gemeinnützigen Zweck der Förderung
von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Schutzes gewerblicher
oder sonstiger immaterieller Rechte, insbesondere geographischer
Herkunftsbezeichnungen.
(3) Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand
solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert
ist.
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