Regelmäßig verbindet der angesprochene Verkehr mit geographischen Herkunftsangaben nicht nur den Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einer bestimmten Region, sondern eine besondere Vorstellung von Güte oder Eigenschaft der entsprechend gekennzeichneten Produkte. Häufig hat dies seinen Grund darin, daß das entsprechende Produkt seine besonderen Eigenschaften der Gegend verdankt, aus der es stammt. Diese besondere Verbindung zwischen dem Hinweis auf eine bestimmte Herkunft und der Erwartung einer bestimmten Qualität gibt der geographischen Herkunftsangabe ihre wirtschaftliche Bedeutung.
Geographische Herkunftsangaben sind von sogenannten Gattungsbezeichnungen abzugrenzen. Darunter versteht man solche Angaben, die allgemein auf eine bestimmte Warenart hinweisen, auch wenn sie auf den ersten Blick den Charakter einer geographischen Herkunftsangabe haben. Sie können allenfalls noch einen Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit und damit auf einen bestimmten Qualtitätsstandard enthalten, der mit dem geographischen Ursprung allerdings nichts mehr gemeinsam hat. Beispiele dafür sind: die Linzer Torte, das Frankfurter Würstchen. Jede geographische Herkunftsangabe unterliegt der Gefahr, sich in eine Gattungsbezeichnung oder Beschaffenheitsangabe umzuwandeln. Das führt zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte, da insoweit die geographische Herkunftsangabe ihre Aufgabe, dem angesprochenen Verkehr eine bestimmte Qualität aufgrund der geographischen Herkunft zu signalisieren, nicht mehr erfüllen kann. Daher müssen diejenigen, die berechtigterweise geographische Herkunftsangaben für bestimmte Erzeugnisse verwenden, besonders darauf achten, daß die geographsichen Herkunftsangaben nicht unberechtigt verwendet werden und dadurch aus Sicht des angesprochenen Verkehrs sich in Gattungsbezeichnungen umwandeln.
Der Schutz geographischer Herkunftsangaben ist auf drei Ebenen gegeben. Es gibt zunächst den Schutz auf der nationalen Grundlage, nach den Bestimmungen der §§ 126 ff. MarkenG. Daneben gibt es auf europäischer Ebene den Schutz geographischer Herkunftsangaben auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1151/2012 (vormals Verordnung Nr. 2081/92 und Verordnung (EG) Nr. 510/2006). Diese Verordnung gilt für Lebensmittel und Agrarerzeugnisse. Sie unterscheidet zwischen Ursprungsangaben und geographischen Angaben. Entsprechende Bezeichnungen können in das bei der Europäischen Kommission geführte Register auf Antrag eingetragen werden. Die Verordnung gewährt für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geographische Herkunftsangaben einen sehr weitgehenden Schutz. Ferner ist in der Verordnung festgehalten, daß die eingetragenen Bezeichnungen sich nicht in Gattungsbezeichnungen umwandeln können.
Auf internationaler Ebene besteht Schutz für geographische Herkunftsangaben auf der Grundlage des TRIPS. Die geographischen Angaben sind dort in den Artikeln 22 bis 24 geregelt. Daneben besteht Schutz durch zweiseitige Abkommen, die Deutschland mit Frankreich, Italien, Griechenland, der Schweiz und Spanien geschlossen hat.