§ 1

(1) Der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragene Verein „Deutsches Institut zum Schutz von geographischen Herkunftsangaben e.V.“, abgekürzt „DIGH“ genannt, hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Köln.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

(1) Das DIGH dient dem Schutz und der Förderung geographischer Herkunftsangaben, um deren besondere Bedeutung für die berechtigten Benutzer, für die Verbraucher und für den lauteren Wettbewerb zu sichern. Seine satzungsgemäßen Aufgaben sind daher insbesondere

a) Dokumentation, Aufklärung, Öffentlichkeitsarbeit, Beratung, Zusammenarbeit mit gesetzgebenden Körperschaften, Behörden, Verbänden, Organi-sationen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft und der Verbraucherschaft sowie mit entsprechenden Institutionen im Ausland;

b) die Mitwirkung bei der Sicherung des Schutzes geographischer Herkunftsangaben im Wege geeigneter Maßnahmen im In- und Ausland, sowie die Mitwirkung bei der Schaffung von Schutzbestimmungen im nationalen und internationalen Bereich;

c) die Mitwirkung bei der nationalen bzw. internationalen Registrierung geographischer Herkunftsangaben;

d) Verhinderung von Mißbräuchen irreführender Benutzung geographischer Herkunftsangaben.

(2) Die Geschäfte des DIGH sind nicht auf Gewinnerzielung oder Erfüllung politischer Zwecke gerichtet, sondern verfolgen somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist damit selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die am Schutz geographischer Herkunftsangaben im In- und/oder Ausland interessiert sind.

(2) Fördernde Mitglieder können Behörden, Organisationen und Unternehmen werden, die die Zwecke des DIGH anerkennen und das DIGH zu unterstützen wünschen, ohne ordentliche Mitglieder zu sein.

(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ist der Antragsteller eine Vereinigung, die sich den Schutz bestimmter geographischer Herkunftsangaben zum Ziel gesetzt hat, so kann die Aufnahme der Vereinigung in der Regel davon abhängig gemacht werden, daß die geographische Herkunftsangabe zuvor beim RAL – Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung e.V. – zur Registrierung (z.B. als Herkunftsgewährszeichen) angemeldet worden ist.

(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsführung des DIGH zu richten. Der Antragsteller muß sich verpflichten, die Satzung anzuerkennen und nach ihr zu handeln.

(5) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft kann der Antragsteller binnen vier Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses bei dem Kuratorium Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Kuratorium endgültig.

§ 4

Zur Deckung der Kosten des DIGH werden von den ordentlichen Mitgliedern Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung erhoben, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums beschlossen wird. Fördernde Mitglieder leisten Förderbeiträge. Einzelheiten werden von Fall zu Fall mit dem Vorstand vereinbart.

§ 5

Die Mitgliedschaft im DIGH endet

a) durch den Tod – bei juristischen Personen durch die Auflösung – oder durch den Konkurs des Mitglieds;

b) durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die nur zum Schluß eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig ist;

c) durch Beschluß des Kuratoriums, durch den ein Mitglied insbesondere bei groben Verletzungen der Vereinspflichten seiner Mitgliedschaft verlustigt erklärt werden kann. Ein solcher Beschluß bedarf der Zweidrittel-Mehrheit. Als grobe Verletzungen gelten insbesondere nachhaltige Verstöße gegen die Satzung oder ein Verzug in der Beitragsleistung trotz Mahnung. Vor dem Ausschließungsbeschluß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Erklärung binnen einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluß ist der Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

§ 6

(1) Die Organe des DIGH sind:
a) der Vorstand,
b) das Kuratorium
c) die Mitgliederversammlung.

(2) Vorstand und Kuratorium wirken unparteiisch. Sie haben die zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsangelegenheiten der Mitglieder vertraulich zu behandeln.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder aller Organe des DIGH ist ehrenamtlich.

§ 7

(1) Der Vorstand des DIGH besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren gewählt. Findet erst nach Ablauf dieses Zeitraums eine Mitgliederversammlung statt, verlängert sich die Amtsdauer des Vorstandes bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig. Aus der Mitte des Vorstandes wählt das Kuratorium den Vorstandssprecher, und zwar auch auf die Dauer von vier Jahren. Seine Wiederwahl ist zulässig. Den oder die Stellvertreter des Vorstandssprechers wählt der Vorstand selbst aus seiner Mitte.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorstandssprecher und seine beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann das Kuratorium einen Vertreter bestellen, dessen Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert.

(4) Der Vorstand leitet die Tätigkeit des DIGH im Rahmen der Satzung, insbesondere im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums, zur Erreichung des Vereinszweckes und zur Gewährleistung einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt und auf Erfordern verpflichtet, an allen Sitzungen der übrigen Vereinsorgane sowie an Ausschusssitzungen teilzunehmen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes bzw. im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.

(7) Der Vorstandssprecher, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist berechtigt,

a) Geschäftsführer und Angestellte des DIGH zu bestellen und zu entlassen. Die Bestellung und Entlassung von Geschäftsführern muß im Einvernehmen mit dem Vorstand erfolgen;

b) die Sitzung des Kuratoriums sowie die Mitgliederversammlung zu leiten.

§ 8

(1) Das Kuratorium bilden

a) die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher,

der Bundesverband der Deutschen Industrie,

der Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,

der Deutsche Industrie- und Handelstag,

die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft,

der RAL – Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung e.V.,

b) vier ordentliche Mitglieder des DIGH, die die Mitgliederversammlung zu wählen hat,

c) bis zu drei weitere Personen oder Verbände, die die vorgenannten Kuratoriumsmitglieder berufen können und die dem DIGH nicht als Mitglied anzugehören brauchen.

(2) Das Kuratorium

a) gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des DIGH und überprüft deren Verwirklichung;

b) hat in den ihm von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zu entscheiden und Meinungsverschiedenheiten von Mitgliedern untereinander oder mit dem Vorstand auszugleichen;

c) schlägt der Mitgliederversammlung den Vorstand zur Wahl vor;

d) wählt den Vorstandssprecher aus der Mitte des Vorstandes;

e) beschließt über die Zustimmung zum Haushaltsplan;

f) schlägt die Beitragsordnung vor;

g) bestellt Vertreter für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes;

h) entscheidet über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erwerb der Mitgliedschaft;

i) beschließt über den Verlust der Mitgliedschaft;

j) kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Sachverständigenausschüsse einsetzen, die von einem Kuratoriumsmitglied geleitet werden;

k) beschließt über seine Zustimmung zu dem Beschluß der Mitgliederversammlung, den Verein aufzulösen;

l) beschließt über die Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 d.

(3) Der Vorstandssprecher lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Das Kuratorium entscheidet mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglie-der. Die schriftliche Beschlußfassung ist zulässig, wobei eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich ist.

(4) Den Vorsitz im Kuratorium führt in der Regel der Vorstandssprecher des DIGH, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Das Kuratorium kann jedoch beschließen, daß ein anderes Mitglied aus seiner Mitte den Vorsitz führt. Über den Verlauf der Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist.

(5) Um eine laufende Unterrichtung der in der Arbeit des DIGH interessierten Bundesressorts zu gewährleisten sind zu allen Sitzungen des Kuratoriums Vertreter des

a) Bundesministers der Justiz,

b) Bundesministers für Wirtschaft,

c) Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

d) Bundesministers für Gesundheit

einzuladen.

§ 9

(1) Das DIGH hält mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Leitung des Vorstandssprechers ab. Ort und Zeit bestimmt dieser. Bei gegebenem Anlaß kann der Vorstandssprecher auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; eine solche ist innerhalb von sechs Wochen dann einzuberufen, wenn das Kuratorium oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.

(2) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen unter Angaben der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich den Mitgliedern zugesandt werden. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich eingereicht sein.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

a) Wahl des vom Kuratorium vorgeschlagenen Vorstandes;

b) Beschlußfassung über Satzungsänderungen;

c) Prüfung der Jahresrechnung auf Grund eines Berichts der in der vorhergehenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer;

d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;

e) Genehmigung des Haushaltsplanes nach vorheriger Zustimmung des Kuratoriums;

f) Festsetzung der Beitragsordnung für die ordentlichen Mitglieder nach dem Vorschlag des Kuratoriums;

g) Wahl des Rechnungsprüfers;

h) Entscheidung über Widersprüche gegen Beschlüsse des Kuratoriums betreffend den Verlust der Mitgliedschaft;

i) Beschlußfassung über die Auflösung des DIGH sowie die Verwertung seines Vermögens.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin über die Angelegenheiten, die ihr vom Kuratorium oder dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Im Falle festgestellter Beschlußunfähigkeit hat der Vorstandssprecher alsbald eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Versammlungsleiter zu unterzeichnen hat.

§ 10

Der Vorstandssprecher bestellt einen Geschäftsführer. Dieser hat die laufenden Geschäfte des DIGH entsprechend der Satzung sowie nach den Beschlüssen der Vereinsorgane und nach den allgemeinen Weisungen des Vorstandes unparteiisch zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil und kann im Rahmen der Satzung und des Haushaltsplanes auch Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten.

§ 11

Eine Änderung der Satzung kann die Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen beschließen. Änderungen der Satzung, die die Rechtsstellung des Kuratoriums berühren, bedürfen jeweils dessen vorheriger Zustimmung.

§ 12

(1) Anträge zur Auflösung des DIGH sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzu-teilen. Die Auflösung des DIGH kann nur mit Dreiviertel–Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums.

(2) Für die Auflösung des DIGH gelten im übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zum gemeinnützigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Schutzes gewerblicher oder sonstiger immaterieller Rechte, insbesondere geographischer Herkunftsbezeichnungen.

(3) Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.